Satzung

Satzung des LINKEN FORUMS (LF)

Hinweis: Die Satzung befindet sich im Moment in einer 4. Überarbeitung, die bis Ende des Jahres 2020 abgeschlossen sein soll.

3. Fassung
21. Oktober 2017, Radevormwald

 

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als Zusammenschluss, der den Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichtet ist, der überparteilich und finanziell unabhängig ist.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

Der Verein wird – getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden – mit Wahlvorschlägen und Reservelisten für Kommunalwahlen kandidieren. Die Beteiligung an der Kommunalwahl versteht der Verein als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst Politik zu machen.

Bei seiner Tätigkeit orientiert sich der Verein an folgenden Grundsätzen:

1. Wir sind ein Bündnis von Personen, die sich durch die Parteien, die bisher in Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten sitzen, nicht (mehr) vertreten fühlen. Deshalb wollen wir aktiv kommunalpolitisch tätig werden.

2. Wir fühlen uns den Alltagsproblemen der einfachen Menschen verpflichtet und wollen ihr Sprachrohr in den Rathäusern sein.

3. Wir wollen andere Menschen ermutigen, auch unabhängig vom LINKEN FORUM, für ihre Belange selbst einzutreten und werden sie nach Kräften dabei unterstützen, ihre Interessen durchzusetzen, sofern diese den Grundsätzen und Prinzipien des LINKEN FORUMS nicht widersprechen.

4. Wir sind parteiunabhängig, das heißt keiner parteipolitischen Richtung verpflichtet. Bei uns können Menschen unterschiedlicher Weltanschauung, Parteilose und Parteigebundene gleichberechtigt zusammenarbeiten, sofern sich zu unseren Grundsätzen bekennen.

5. Wir stehen für die Gleichberechtigung aller Menschen ein und wollen ihr solidarisches Miteinander fördern. Wir verstehen die kulturelle Vielfalt als Bereicherung, die wir bewahren und fördern wollen.

6. Wir arbeiten auf antifaschistischer und säkularer Grundlage und schließen die Teilnahme von Faschisten, Nationalisten und religiösen Fanatikern jeder Art aus.

7. Wir sind finanziell unabhängig und finanzieren unsere Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und eigene Aktivitäten.

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „LINKES FORUM“.

Der Sitz des Vereins ist Radevormwald.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht jeder werden, die/der die Grundsätze des Vereins anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag gegenüber dem Vorstand, dem eine Probezeit von in der Regel 3 Monaten folgt. In dieser Zeit ist das Probemitglied berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufnahme des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Untergliederung, in deren Bereich das Probemitglied wohnhaft ist, bzw. durch die Mitgliederversammlung des Vereins oder, nach Vorstellung des Probemitglieds, den Vorstand. Die Jahreshauptversammlung kann die Aufnahme eines Mitglieds bereits nach einem Monat mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung der zuständigen Untergliederung kann in gleicher Weise verfahren, sofern der Vorstand der Verkürzung der Probezeit im Einzelfall nicht begründet widerspricht. Die Aufnahme erlangt Gültigkeit, sofern der Vorstand dieser nicht innerhalb einer Woche, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, widerspricht. Auf die Aufnahme besteht kein Anspruch.

Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Ein Mitglied ist nur dann stimmberechtigt, wenn bis Ablauf des vorausgegangenen Monats der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

Wenn ein Mitglied 1 Jahr keinen Beitrag bezahlt hat und auf ein persönliches Anschreiben und oder Besuch nicht reagiert, erlischt seine Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet:

1 . durch den Tod des Mitgliedes,

2. durch den Austritt des Mitgliedes,

3. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss des Mitgliedes, der nur bei den Verein grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der Ausschlussentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 4 Sympathisanten

Natürliche Personen, die keine Anbindung an andere politische Parteien und Organisationen haben, können sich als Sympathisanten eintragen lassen.

Eingetragene Sympathisanten haben das Recht,

  • an allen Versammlungen des LINKEN FORUMS teilzunehmen
  • sich entsprechend zu informieren
  • sich um Mandate und Funktionen des LINKEN FORUMS zu bewerben

bei Abstimmungen teilzunehmen (vorbehaltlich festgelegter Ausnahmen, s.u.).

Eingetragene Sympathisanten sind nicht berechtigt,

  • an finanzwirksamen Entscheidungen durch Abstimmung mitzuwirken
  • im Rahmen der Wahrnehmung einer Funktion unmittelbar über finanzielle Mittel des LINKEN FORUMS zu verfügen
  • bei Wahlen zu Funktionen und Mandaten (Kandidaturen) das aktive Wahlrecht auszuüben

Voraussetzung für die Eintragung eines Sympathisanten ist eine regelmäßige praktische Teilnahme bei Aktivitäten des LINKEN FORUMS (monatl., sofern Aktivitäten stattgefunden haben) oder das Spenden von Beträgen, die in einem Vierteljahr dem ermäßigten Beitrag für ein Mitglied entsprechen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist die Eintragung durch den Vorstand zu streichen. Der Sympathisant ist in geeigneter Form vorab über seine Streichung zu informieren.

 

§ 5 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 10 € für Verdienende, 2,00 € ermäßigter Beitrag für Jugendliche unter 18 Jahren, Studierende, Auszubildende, Leiharbeiter, Empfänger von Arbeitslosengeld und -hilfe, Sozialhilfe, Rentner.

Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich an die Kassiererin/den Kassierer zu entrichten.

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 1. Januar bis zum

31. Dezember, wobei das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 2013 endet. Steuerrechtlich ist der Verein verpflichtet, seine Steuererklärung für das Kalenderjahr als vom 01.01.-31.12. zu erklären.

Der Verein gibt sich eine Finanzordnung, die die näheren Verfahrensweisen regelt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisorinnen und Revisoren

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium des Vereins.

Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Vereins demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. den Jahresbericht des Vorstandes

2. den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers

3. die Entlastung des Vorstandes

4. die Wahl des Vorstandes, des/der Kassiererinnen und der Revisorinnen und Revisoren.

Sie nimmt überdies den Revisionsbericht entgegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich im November statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren. Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung (bspw. Kugelung) abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall, dass im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nach zu wählen.

Beschlüsse, durch die die Satzung des Vereins geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten des Vereins seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird; seine Sitzungen sind Mitgliederöffentlich und in geeigneter Form anzukündigen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Vereins und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Gemäß § 26 BGB vertritt die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands den Verein. Einzelne Vorstandsmitglieder können vom vertretungsberechtigten Vorstand zur Vertretung des Vereins eingeschränkt bevollmächtigt werden. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Gesamtvorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand sowie mindestens 2 Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen für die Kandidaten entscheidet über ihre Funktion als Vorstand oder Ersatzmitglied in absteigender Folge. Bei Stimmengleichheit im Grenzfall wird eine Stichwahl durchgeführt.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten, dass Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Richtungen angemessen im Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die der Verein Verpflichtungen in Höhe von mehr als 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

Die Kassiererin/der Kassierer legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Revisorinnen/Revisoren auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand verpflichtet, an der Stelle der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses in den Vorstand gleichberechtigt aufzunehmen, soweit diese zum Nachrücken in den Vorstand bereit sind.

 

§ 9 Die Revisorinnen/Revisoren

Aufgabe der Revisorinnen/Revisoren ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den Geld- und Sachmitteln des Vereins regelmäßig zu prüfen.

Als Revisorinnen/Revisoren fungieren mindestens zwei Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Vereins tragen.

Die Revisorinnen/Revisoren geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab.

 

§ 10 Die kommunalen Untergliederungen

Die Regelungen der § 6 und 7 gelten entsprechend für die kommunalen und regionalen Untergliederungen des Vereins. Sie verfügen jedoch über keine eigene Kassenführung.

Die kommunalen und regionalen Untergliederungen führen den Namen „LINKES FORUM“ mit dem regionalen Zusatz “in” (zum Beispiel „LINKES FORUM in Gummersbach“).

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an Einrichtungen, Organisationen oder Personen weitergeleitet werden, deren Zweck beziehungsweise Ziele den Zwecken des Vereins möglichst nahe kommt beziehungsweise kommen. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.